Neue Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die neue ZApprO ist zum Wintersemester 2021/22 für Studienanfänger (1. Semester) ab dem 01. Oktober 2021 gültig.
Das Studium kann wie bisher im Winter- und Sommersemester begonnen werden, umfasst weiterhin 11 Semester und gliedert sich zukünftig in folgende drei Abschnitte:
1. Studienabschnitt (1.-4. Semester)
2. Studienabschnitt (5. und 6. Semester)
3. Studienabschnitt (7.-10. Semester)
Vor Studienbeginn oder während der unterrichtsfreien Zeit des Studiums (vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung) ist eine Ausbildung in erster Hilfe (§ 13 ZApprO i.V.m. § 20 Abs.1 ZApprO) und ein Pflegedienst (§ 14 ZApprO i.V.m. § 20 Abs.1 ZApprO) von einem Monat abzuleisten.
Gemäß § 20 Abs. 1 ZApprO darf der Nachweis gemäß § 13 ZApprO und § 14 ZApprO bei der Antragstellung auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1) nicht älter als 3 Jahre sein.
Informationen zum Pflegedienst (Musterformular Bescheinigung, Infoblatt etc.) finden Sie auf der Internetseite vom Prüfungsamt Zahnmedizin.
Nach erfolgreich bestandenem erstem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung und vor dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist während der unterrichtsfreien Zeit eine Famulatur (§ 15 ZApprO) von vier Wochen in einer Zahnarztpraxis abzuleisten. Zu empfehlen wäre, die Famulatur möglichst bereits in der Vorlesungsfreien Zeit im 2. Studienabschnitt zu absolvieren.
Siehe auch Informationen zur Famulatur sowie Vereinbarung zur Famulatur
Bis zum ersten Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung kann ein 1. Wahlfach (freiwillig) abgeleistet werden. Ein Wahlpflichtfach (Pflicht) ist bis zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen. Die erbrachten Leistungen werden jeweils benotet.
Antragsformulare und Fristen zur Anmeldung für den 1./2. bzw. 3. Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung werden auf der Internetseite Prüfungsamt Zahnmedizin veröffentlicht/bekanntgegeben.
Der Gesetzestext der neuen Approbationsordnung ist unter http://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html einsehbar.
Übersicht mit FAQ´s zur neuen zahnärztlichen Approbationsordnung
Aktuelle Umsetzung in München
Entwurf der Kursreihenfolge für den 1.Studienabschnitt (1.-4. Fachsemester)
Die neue Studien- und Prüfungsordnung ist am 20.01.2022 unter den amtlichen Veröffentlichungen der LMU (Nr. 1512) veröffentlicht worden. Siehe auch unter:
https://www.lmu.de/de/die-lmu/amtliche-veroeffentlichungen/index.html
Fristen für das Vorphysikum und Physikum sowie für die zahnärztliche Prüfung nach alter AOZ gemäß § 134 ZApprO
Die Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit entsprechenden Fristen ist veröffentlicht (siehe unter www.bgbl.de, Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 67 vom 24.09.2021).
§ 134 Regelungen
Studierende nach § 133, die bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind und die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden haben (§ 134 Abs.1), führen das Studium nach der neuen ZApprO fort.
Studierende nach § 133, die die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben und bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärtzliche Vorprüfung zugelassen sind, führen das Studium nach der neuen ZApprO fort ...
Studierende nach § 133, die die zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und bis zum 30. März 2028 nicht für die zahnärtztliche Prüfung zugelassens sind (§ 134 Abs.3), führen ihr Studium nach der neuen ZApprO fort. Sie legen den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht ab.
Übersicht Verlauf Studium für Studienbeginner vor dem 01.10.2021